Unsere Mitgliedsbeiträge

  • Kinder: 20 Euro

  • Jugendliche (14 bis 18 Jahre): 30 Euro

  • Erwachsene: 50 Euro

  • Rentner(innen) weiblich ab 60 Jahre, männlich ab 65 Jahre: 40,00 Euro

Unsere Satzung:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der 1886 in Waldsassen gegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein Waldsassen von 1886“. Der Verein hat seinen Sitz in Waldsassen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tirschenreuth eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Er ist politisch und religiös neutral.
4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen;
b) Teilnahme der aktiven Mitglieder an Wettkämpfen;
c) Abhaltungen von Versammlungen, Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten etc.;
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern;
e) Zugehörigkeit zum bayer. Landessportverband.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Dauer der Mitgliedschaft ist stets unbefristet.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Ver- haltens,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Ein Mitglied kann wegen Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag nach Beschluss durch die Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden.
Das Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss aus dem Verein zu informieren.

§4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsausschusses und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Das Mitglied ist schriftlich über die Maßregelung zu informieren.

§5 Beiträge

1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie gegebenenfalls außerordentliche Beiträge, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Anpassungen aufgrund von Alter oder Wegfall von Vergünstigungen (z.B. Familienmitgliedschaft) werden automatisch vorgenommen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
2. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss

§9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in einer Veröffentlichung durch Aushang im Vereinskasten, ggf. in einer örtlichen Tageszeitung bzw. im „Waldsassener Anzeiger“. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Berichte der Spartenleiter
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Festsetzung der Mindestbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Vereinsausschuss
d) von den Abteilungen
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit zwei Dritteln beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§10 Vorstand

1. Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassier
e) dem Vertreter aller Abteilungen
Die jeweiligen Versammlungsleiter sind verpflichtet, über den Inhalt der Versammlung ein
Protokoll zu führen.
Der übrige Schriftverkehr wird intern aufgeteilt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassier.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Kassier dem Verein
gegenüber verpflichtet, die Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
(der Kassier weiter nur bei Verhinderung auch den stv. Vorsitzenden) auszuüben.
Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied zu Rechtsgeschäften bis zu einem
Wert von 1.000 Euro allein vertretungsberechtigt. Übersteigt der Wert 1.000 Euro, so
müssen 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam auftreten. Der Kassier ist in jedem Fall bei
Rechtsgeschäften über 1.000 Euro anzuhören.
3. Der Vereinsausschuss kann dem Vorstand für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung im steuerbegünstigten Bereich zusprechen. Die Höhe der
Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Gegebenheiten.

§11 Vereinsausschuss

Den Vereinsausschuss bilden
1. der Vorstand
2. die Abteilungsleiter.
Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung der Vereinsleitung Sorge zu tragen.
Der Vereinsausschuss kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten,
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

§12 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss der Vereinsausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dem feste Aufgaben übertragen werden,
geleitet. Stellvertreter und Versammlungen werden nach Bedarf bestellt bzw. einberufen.
3. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften wie
für die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins
geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vereinsausschusses.

§13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Dabei erfolgen die Wahlen nach folgendem Turnus:
a) in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
1. Vorstand, 3. Vorstand, Kassier, 1. Kassenprüfer
b) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
2. Vorstand, Vertreter der Abteilungen, 2. Kassenprüfer.
Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vereinsausschuss berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist zulässig.

§14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Schatzmeister.

§15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vereinsausschuss in einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
4. Auf Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen
an die Stadt Waldsassen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die Jahreshauptversammlung – Mitgliederversammlung – des Turnverein Waldsassen hat am 09. April 2011 vorstehende Satzung einstimmig beschlossen.

Die Vorstandschaft des Turnverein Waldsassen von 1886 e.V. :
Silvia Stark, Werner Rustler, Max Kreitmeier, Karlheinz Lutz, Peter Schiml

Download der Satzung (.pdf, 74kB)